Gründen und Auflösen#
Wissenswertes vor der Vereinsgründung: Allein oder im (Dach-)Verband?
Am Beginn jeder Vereinsgründung steht ein konkretes Anliegen, das nicht auf Gewinn ausgerichtet ist. Und natürlich die Festlegung, dass ein Verein die richtige Rechtsform dafür ist. Eine wichtige Frage lautet, ob man einen Verein für sich gründet oder ob man sich mit dem Verein einem Dachverband anschließt.
Bekannt sind die drei großen Dachverbände im Sportbereich, Sport-Union, ASKÖ (Arbeitsgemeinschaft für Sport und Körperkultur Österreich) und ASVÖ (Allgemeiner Sportverband Österreich). Aber es gibt in Niederösterreich rund 100 Dachverbände für nahezu alle Bereiche. Dabei ist es notwendig davor mit dem Dachverband Kontakt aufzunehmen, um Name, Statuten und sonstige Voraussetzungen abzuklären. Dachverbände stehen dir auch bei allen behördlichen und rechtlichen Erfordernissen bei der Gründung und danach zur Seite.
Dachverbände bieten eine Reihe von Vorteilen, etwa in Form von Versicherungsangeboten oder anderen Vergünstigungen. Und sie kümmern sich um ein entsprechendes Bildungsangebot für ihre Funktionäre.
Ein Verein ist ein freiwilliger auf Basis von Statuten organisierter Zusammenschluss von zumindest zwei Personen zur Ausübung eines Vereinszwecks.
Einen Verein gründen
Um einen Verein zu gründen, braucht es zumindest zwei Personen, die bei der zuständigen Vereinsbehörde um eine Vereinsgründung ansuchen.
Alle Personen in Österreich können einen Verein gründen oder sich einem Verein anschließen.
Die zuständige Vereinsbehörde ergibt sich aus dem Vereinssitz. In den meisten Fällen ist es die jeweilige Bezirkshauptmannschaft. In Waidhofen an der Ybbs und Krems an der Donau ist es das Magistrat und in St. Pölten und Wr. Neustadt die jeweilige Stelle der Landespolizeidirektion.
Der Antrag erfolgt per Mail mit zwei Anhängen, der Anzeige zur Vereinserrichtung und den Statuten des Vereines. Die jeweiligen Mailadressen der zuständigen Vereinsbehörde, erhält man, wenn das Musterformular zur Vereinserrichtung auf der Homepage des Bundesministeriums für Inneres ausgefüllt und heruntergeladen wird.
Statuten
Die Statuten müssen unter anderem folgende Punkte enthalten:
- Name,
- Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereins,
- den Vereinszeck und
- welche Tätigkeiten zur Erreichung des Vereinszwecks vorgesehen sind,
- Angaben zur Art der Mittelaufbringung,
- Bestimmungen zur Mitgliedschaft und den erforderlichen Gremien (Vorstand, Generalversammlung, Rechnungsprüfer und Schiedsgericht).
Hier geht’s zu den Musterstatuten
Steuerlich begünstigt sind jedenfalls Vereine, die einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck verfolgen.
Gemeinnützig sind Vereine, die die Allgemeinheit fördern, dazu zählen unter anderem Kunst, Kultur, Musik oder Sport und in denen eine Mitgliedschaft möglichst allen Menschen offensteht. Mildtätige Vereine sind auf die Förderung hilfsbedürftiger Personen ausgerichtet. Kirchliche Zwecke gelten nur für gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften.
Nach Einlangen des Antrags bei der Vereinsbehörde gilt der Verein als errichtet. Die Vereinsbehörde hat nunmehr vier Wochen, bei gesetzeswidrigen Verdachtsmomenten, sechs Wochen Zeit für eine Prüfung.
Sollte die Vereinsbehörde diese Frist verstreichen lassen, gilt dies als positives Prüfverfahren.
Ein Verein entsteht, wenn ein positives Prüfverfahren durchgeführt wurde. (Achtung: Das Vereinsgesetz unterscheidet bewusst zwischen Errichtung und Entstehung). Erst nach positiver Prüfung kann der Verein seine Tätigkeit aufnehmen.
Die Vereinsbehörde übermittelt, im nächsten Schritt, den Auszug aus dem Zentralen Vereinsregister (ZVR) und eine kostenlose Kopie der nun geltenden Statuten.
Nach der Erledigung sind die Gebühren zu entrichten, dazu wird in der Regel ein Zahlschein übersandt. Für Anzeige, Beilagen und Bescheid sind abhängig vom Umfang zwischen 25 und 50 Euro zu bezahlen.
Hier geht’s zur Vereinsregister Internetanfrage
Der Verein, als juristische Person, muss die in den Statuten angeführten Vereinsorgane nunmehr einrichten und danach bekanntgeben. Zumindest sind dies das Leitungsorgan bestehend aus mindestens
zwei natürlichen Personen und die beiden Rechnungsprüfer, welche nicht gleichzeitig im Leitungsorgan/Vorstand vertreten sein dürfen.
Die Mitgliederversammlung kann in weiterer Folge zur Gründungsversammlung (konstituierenden Sitzung) des Vereins zusammenkommen.
Hier geht’s zur Bekanntgabe der Vereinsorgane/Wahlanzeige
Bis entsprechende Organe bestellt wurden, vertreten die Gründer den Verein. Die beiden Gründer müssen nicht zwingend im Leitungsorgan des Vereins vertreten sein.
Einen Verein auflösen
Die Vereinsstatuten bestimmen, unter welchen Voraussetzungen sich ein Verein freiwillig auflösen kann und was in diesem Fall mit dem Vereinsvermögen (Geld- und Sachvermögen) zu geschehen hat.
In der Regel kann eine Auflösung nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung bewirkt werden.
Hier geht’s zur Anzeige für eine freiwillige Vereinsauflösung
Der Verein hat der Vereinsbehörde das Datum der freiwilligen Auflösung, das Erfordernis der Abwicklung im Falle eines vorhandenen Vermögens, sowie den Beginn der Vertretungsbefugnis eines allenfalls bestellten Abwicklers binnen vier Wochen nach Auflösung mitzuteilen.
Die Rechtspersönlichkeit eines Vereins endet mit der Eintragung seiner Auflösung im Zentralen Vereinsregister.
Ist eine Abwicklung erforderlich, verliert der Verein seine Rechtsfähigkeit erst mit Eintragung der Beendigung der Abwicklung.
Analog zu den Gründen für die Nichtgestattung eines Vereins ist die Vereinsbehörde auch berechtigt, einen Verein mit Bescheid behördlich aufzulösen.
Dies kann auch dann erfolgen, wenn der Verein binnen eines Jahres ab seiner Entstehung keine Leitungsorgane bestellt hat. Die Auflösung erfolgt analog zur freiwilligen Auflösung. Auch bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks (Verlust der Gemeinnützigkeit) ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden.
Die Vereinsbehörde kann einen „Abwickler“ bestellen. Dieser hat das Vereinsvermögen zu verwalten und gegebenenfalls zu verwerten.
Der behördlich bestellte Abwickler erwirbt auch einen Anspruch auf angemessene Entlohnung und Barauslagenersatz. Seine Funktion endet mit der Enthebung durch die Vereinsbehörde.
Sollten nach Eintragung der Auflösung im Vereinsregister noch Vermögenswerte eines Vereins auftauchen, ist wie bei einer Abwicklung vorzugehen und es lebt der Verein vorübergehend wieder auf.
Arten von Zusammenschlüssen
Ein Verein ist ein freiwilliger organisierter Zusammenschluss von mindestens zwei Personen zur Verfolgung gemeinsamer Ziele und eines ideellen Zwecks auf Basis eines Statutes.
Ein Zweigverein ist wie ein Verein im Verein, mit eigenem Namen, eigener Organisation und eigenem Statut, wobei in den Statuten die Untergliederung in einem Hauptverein bzw. Dachverein festgeschrieben ist. Ein Zweigverein ist rechtlich wie ein eigenständiger Verein und auch als solcher zu gründen. Der Vorteil liegt in der Struktur des Dachvereins, in der gegenseitigen Hilfe und in der gemeinsamen Erfüllung des Vereinszwecks.
Unter einer Zweigstelle, in manchen Organisationen auch Sektion genannt, versteht man weitgehend eigenständig geführte Einheiten, die rechtlich aber einer übergeordneten Organisation unterstellt sind.
Ein Verband ist ein freiwilliger Zusammenschluss oder eine Vereinigung, in der Regel von rechtlich selbständigen Organisationen, zur Verfolgung gemeinsamer Interessen auf Basis einer Organisationsstruktur und einer rechtlichen Satzung. Im Unterschied zu einem Verein kann ein Verband auch ausschließlich wirtschaftliche Ziele bzw. auch nicht ideelle Zwecke verfolgen.
Genossenschaften sind Personenvereinigungen, die jedenfalls Rechtspersönlichkeit besitzen und eine nicht geschlossene Mitgliederzahl besitzen. Ihr Zweck ist im Wesentlichen kommerzieller Natur.
Das besondere an einer Arbeitsgemeinschaft ist, dass sie keine eigenständige Rechtspersönlichkeit besitzt und die Mitglieder weiterhin Rechtsträger sind.
Ein Komitee ist ein Zusammenschluss bzw. Gremium von Personen, die eine gemeinsame Aufgabe erfüllen. In der Regel ist diese auch im Namen festgehalten z.B. Fest-Komitee oder Ball-Komitee. Es hängt von der konkreten Aufgabe ab, welche Art des Zusammenschlusses gewählt wird, bzw. ob überhaupt ein rechtlich definierter Zusammenschluss notwendig ist.
Eine Körperschaft Öffentlichen Rechts ist eine juristische Person öffentlichen Rechts, die durch einen Hoheitsakt gegründet wird und für den Staat Aufgaben übernimmt. Dazu zählen zum Beispiel Feuerwehren oder Rettungsorganisationen.
Alle beschriebenen Arten von Zusammenschlüssen haben unterschiedliche Vor- und Nachteile. Wir empfehlen in jedem Fall eine Beratung durch Expertinnen und Experten, um eine bestmögliche Lösung zu finden.