Gründen und Auflösen#
Wissenswertes vor der Vereinsgründung: Allein oder im (Dach-)Verband?
Definition: Ein Verein ist nach dem Vereinsgesetz 2002 eine freiwillige Vereinigung von zumindest zwei Personen, die sich freiwillig zusammenschließen, um ein klares Ziel (einen „Zweck“) zu verfolgen. Er darf nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sein und sein Vermögen nur im Sinne des Vereinszweckes einsetzen.
Das heißt, nicht für alle geplanten Vorhaben oder Umsetzung von Ideen muss der Verein zwingend die richtige und beste Rechtsform darstellen. Ob etwa ein EPU, eine GmbH, KG oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine treffsichere Lösung darstellt diskutiert man am besten mit Experten.
Am Beginn jeder Vereinsgründung steht ein konkretes Anliegen, das nicht auf Gewinn ausgerichtet ist. Und natürlich die Festlegung, dass ein Verein die richtige Rechtsform dafür ist. Eine wichtige Frage lautet, ob man einen Verein für sich gründet oder ob man sich mit dem Verein einem Dachverband anschließt.
Bekannt sind die drei großen Dachverbände im Sportbereich: Sport-Union, ASKÖ (Arbeitsgemeinschaft für Sport und Körperkultur Österreich) und ASVÖ (Allgemeiner Sportverband Österreich). Aber es gibt in Niederösterreich rund 100 Dachverbände für nahezu alle Bereiche. Bei Vereinsgründungen ist eine Kontaktaufnahme mit dem Dachverband erforderlich, um Name, Statuten und sonstige Voraussetzungen abzuklären. Dachverbände stehen auch bei allen behördlichen und rechtlichen Erfordernissen bei der Gründung und danach zur Seite.
Dachverbände bieten eine Reihe von Vorteilen, etwa in Form von Versicherungsangeboten oder anderen Vergünstigungen. Und sie kümmern sich um ein entsprechendes Bildungsangebot für ihre Funktionärinnen und Funktionäre.
Ein Verein ist ein freiwilliger auf Basis von Statuten organisierter Zusammenschluss von zumindest zwei Personen zur Ausübung eines Vereinszwecks.
Einen Verein gründen
Um einen Verein zu gründen, sind zumindest zwei Personen erforderlich, die bei der zuständigen Vereinsbehörde um eine Vereinsgründung ansuchen. Alle Personen in Österreich können einen Verein gründen oder sich einem Verein anschließen.
Die zuständige Vereinsbehörde ergibt sich aus dem Vereinssitz. In den meisten Fällen ist es die jeweilige Bezirkshauptmannschaft. In Waidhofen an der Ybbs und Krems an der Donau ist es das Magistrat und in St. Pölten und Wr. Neustadt die jeweilige Stelle der Landespolizeidirektion.
Der Antrag erfolgt per E-Mail mit zwei Anhängen, der Anzeige zur Vereinserrichtung und den Statuten des Vereins. Die jeweiligen Mailadressen der zuständigen Vereinsbehörde erhält man, wenn das Musterformular zur Vereinserrichtung auf der Webseite des Bundesministeriums für Inneres ausgefüllt und es heruntergeladen wird.
Statuten
Die Statuten müssen unter anderem folgende Punkte enthalten:
- Name,
- Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereins,
- den Vereinszeck und welche Tätigkeiten zur Erreichung des Vereinszwecks vorgesehen sind,
- Angaben zur Art der Mittelaufbringung,
- Bestimmungen zur Mitgliedschaft und den erforderlichen Gremien (Vorstand, Generalversammlung, Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer sowie Schiedsgericht).
Hier geht’s zu den Musterstatuten
Steuerlich begünstigt sind jedenfalls Vereine, die einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck verfolgen.
Gemeinnützigkeit: Ein Verein kann als gemeinnützig anerkannt werden, wenn er das Allgemeinwohl fördert. Dann gibt es u.a. steuerliche Vorteile.
Gemeinnützig sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Die Tätigkeit des Vereins muss dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützen und von einer selbstlosen (uneigennützigen) Gesinnung der hinter dem Verein stehenden Personen (Gründer, Mitglieder) getragen sein.
Gemeinnützige Zwecke sind z.B. Denkmalschutz, Denksport (z.B. Schach), Entwicklungshilfe, Fürsorge und Gesundheitspflege, Heimatkunde und Heimat- pflege, Musik, Kunst und Kultur, Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz, Sport (jede vom Internationalen Olympischen Komitee (IOC) anerkannte Sportart), Tierschutz, Wissenschaft und Forschung, Zivilschutz
NICHT gemeinnützige Zwecke sind z.B. Esoterik, Freizeitgestaltung und Erholung (Hobby- bzw. Freizeitvereine), Fremdenverkehr (Tourismus), Geselligkeit, Kameradschaft, Kleingartenpflege, bloße Sammeltätigkeiten (z.B. Autogramme, Briefmarken, Mineralien, Münzen usw.), Jagd und Fischerei, Sparvereine, Wirtschaftsförderung.
Nach Einlangen des Antrags bei der Vereinsbehörde gilt der Verein als errichtet. Die Vereinsbehörde hat nunmehr vier Wochen, bei gesetzeswidrigen Verdachtsmomenten, sechs Wochen Zeit für eine Prüfung.
Sollte die Vereinsbehörde diese Frist verstreichen lassen, gilt dies als positives Prüfverfahren.
Ein Verein entsteht, wenn ein positives Prüfverfahren durchgeführt wurde. (Achtung: Das Vereinsgesetz unterscheidet bewusst zwischen Errichtung und Entstehung.) Erst nach positiver Prüfung kann der Verein seine Tätigkeit aufnehmen.
Die Vereinsbehörde übermittelt, im nächsten Schritt, den Auszug aus dem Zentralen Vereinsregister (ZVR) und eine kostenlose Kopie der nun geltenden Statuten.
Nach der Erledigung sind die Gebühren zu entrichten, dazu wird in der Regel ein Zahlschein übersandt. Für Anzeige, Beilagen und Bescheid sind abhängig vom Umfang zwischen 25 und 50 Euro zu bezahlen.
Hier geht’s zur Vereinsregister Internetanfrage
Der Verein als juristische Person muss nunmehr die in den Statuten angeführten Vereinsorgane einrichten und danach bekanntgeben. Zumindest sind dies das Leitungsorgan, bestehend aus mindestens zwei natürlichen Personen, und die beiden Rechnungsprüfer bzw. -prüferinnen, welche nicht gleichzeitig im Leitungsorgan/Vorstand vertreten sein dürfen.
Die Mitgliederversammlung kann in weiterer Folge zur Gründungsversammlung (konstituierenden Sitzung) des Vereins zusammenkommen.
Hier geht’s zur Bekanntgabe der Vereinsorgane/Wahlanzeige
Bis entsprechende Organe bestellt wurden, vertreten die Gründer den Verein. Die beiden Gründer müssen nicht zwingend im Leitungsorgan des Vereins vertreten sein.
Einen Verein auflösen
Die Vereinsstatuten bestimmen, unter welchen Voraussetzungen sich ein Verein freiwillig auflösen kann und was in diesem Fall mit dem Vereinsvermögen (Geld- und Sachvermögen) zu geschehen hat.
In der Regel kann eine Auflösung nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung bewirkt werden.
Hier geht’s zur Anzeige für eine freiwillige Vereinsauflösung
Der Verein hat der Vereinsbehörde das Datum der freiwilligen Auflösung, das Erfordernis der Abwicklung im Falle eines vorhandenen Vermögens, sowie den Beginn der Vertretungsbefugnis eines allenfalls bestellten Abwicklers binnen vier Wochen nach Auflösung mitzuteilen.
Die Rechtspersönlichkeit eines Vereins endet mit der Eintragung seiner Auflösung im Zentralen Vereinsregister.
Ist eine Abwicklung erforderlich, verliert der Verein seine Rechtsfähigkeit erst mit Eintragung der Beendigung der Abwicklung.
Analog zu den Gründen für die Nichtgestattung eines Vereins ist die Vereinsbehörde auch berechtigt, einen Verein mit Bescheid behördlich aufzulösen.
Dies kann auch dann erfolgen, wenn der Verein binnen eines Jahres ab seiner Entstehung keine Leitungsorgane bestellt hat. Die Auflösung erfolgt analog zur freiwilligen Auflösung. Auch bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks (Verlust der Gemeinnützigkeit) ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden.
Die Vereinsbehörde kann einen „Abwickler“ bestellen. Dieser hat das Vereinsvermögen zu verwalten und gegebenenfalls zu verwerten.
Der behördlich bestellte Abwickler erwirbt auch einen Anspruch auf angemessene Entlohnung und Barauslagenersatz. Seine Funktion endet mit der Enthebung durch die Vereinsbehörde.
Sollten nach Eintragung der Auflösung im Vereinsregister noch Vermögenswerte eines Vereins auftauchen, ist wie bei einer Abwicklung vorzugehen und es lebt der Verein vorübergehend wieder auf.
Arten von Zusammenschlüssen
Vereine können auch als Hauptvereine, Zweigvereine und (Dach-)Verbände auftreten.
Ein Zweigverein ist ein seinem Hauptverein statutarisch untergeordneter Verein, der die Ziele des übergeordneten Hauptvereins mitträgt.
Ein Verband ist ein Verein, in dem sich in der Regel Vereine zur Verfolgung gemeinsamer Interessen zusammenschließen.
Ein Dachverband ist ein Verein zur Verfolgung gemeinsamer Interessen von Verbänden.
Alle vier Vereinsformen besitzen eigenständige Rechtspersönlichkeit und profitieren im Falle der Gemeinnützigkeit von Vorteilen oder Erleichterungen u.a. im Steuerrecht oder in der Gewerbeordnung.
Sektionen (Zweigstellen) sind rechtlich unselbständige Teile des Gesamtvereins, denen lediglich (in der Art einer Betriebsstätte) eine gewisse Selbständigkeit in der Tätigkeit zukommt. Gründen und Auflösen
Für die folgenden Zusammenschlüsse von Personen gelten die o.a. Vorteile und Erleichterungen nicht:
Genossenschaften sind Personenvereinigungen, die jedenfalls Rechtspersönlichkeit und eine nicht geschlossene Mitgliederzahl besitzen. Ihr Zweck ist im Wesentlichen kommerzieller Natur.
Das Besondere an einer Arbeitsgemeinschaft ist, dass sie keine eigenständige Rechtspersönlichkeit besitzt und die Mitglieder weiterhin Rechtsträger sind.
Ein Komitee ist ein Zusammenschluss bzw. Gremium von Personen, die eine gemeinsame Aufgabe erfüllen. In der Regel ist diese auch im Namen festgehalten: z. B. Festkomitee oder Ballkomitee. Es hängt von der konkreten Aufgabe ab, welche Art des Zusammenschlusses gewählt wird bzw. ob überhaupt ein rechtlich definierter Zusammenschluss notwendig ist.
Eine Körperschaft öffentlichen Rechts ist eine juristische Person öffentlichen Rechts, die durch einen Hoheitsakt gegründet wird und für den Staat Aufgaben übernimmt. Dazu zählen zum Beispiel Feuerwehren oder Rettungsorganisationen.
Alle beschriebenen Arten von Zusammenschlüssen haben unterschiedliche Vor- und Nachteile. Wir empfehlen in jedem Fall eine Beratung durch Expertinnen und Experten, um eine bestmögliche Lösung zu finden.