Haftung und Versicherung#
Vereinshaftung
Haften bedeutet für Handeln oder auch Unterlassen eine rechtliche Verantwortung zu übernehmen. Grundsätzlich haftet der Verein. Nur in Ausnahmefällen (z.B. bei Dienstgeberabgaben, Steuern und Verwaltungsstrafen) kann ein Leitungsorgan auch persönlich mit seinem Vermögen haften. Wenn die Haftung des Vereins auf das Fehlverhalten eines Vorstandsmitglieds zurückgeht, kann sich der Verein an diesem Vorstandsmitglied schadlos halten – man spricht dann von einer „Haftung nach innen“.
Haftung für Leitungsorgane
Generell ist jedes Mitglied des Leitungsorgans, dem Verein gegenüber für eine sorgfältige Ausübung seiner Funktion verantwortlich. Es ist wichtig, sich über Tätigkeiten und Vorkommnisse in allen Geschäftsfeldern zu informieren, auch wenn sie nicht unmittelbar in den eigenen Verantwortungsbereich fallen. Dazu gehört auch die regelmäßige Teilnahme an Sitzungen des Leitungsorgans. Unwissenheit oder Unkenntnis schützt nicht vor einer Haftung, daher bei Missverständnissen und Unklarheiten immer handeln und alles protokollieren.
Haftung trotz Entlastung
Wichtig ist, man haftet für alle während der aktiven Periode erbrachten Tätigkeiten auch nach der Rücklegung der Funktion. Auch die Entlastung des Leitungsorgans bei der Mitgliederversammlung hilft nur bedingt. Eine Entlastung betrifft nur Themen und Handlungen, die der Mitgliederversammlung bekannt waren. Für Vorfälle oder Ungereimtheiten, über die die Mitgliederversammlung nicht informiert wurde, haftet man trotz Entlastung.
Haftungen bei unentgeltlicher Tätigkeit
Eine gewisse Erleichterung gibt es für Funktionärinnen und Funktionäre, wenn sie unentgeltlich für den Verein tätig sind.
In diesem Fall haften sie nicht für leichte Fahrlässigkeit. Unentgeltlich ist eine Tätigkeit auch dann, wenn Spesen oder pauschale Aufwandsentschädigungen bis zu einer gewissen Höhe ausbezahlt werden (kleine oder große Freiwilligenpauschale).
Vorsicht bei der Übernahme von Strafen
Sollte der Verein eine Strafe für ein Leitungsorgan übernehmen, ist Vorsicht geboten. Verwaltungsstrafen für Handlungen, die nicht im Sinne des Vereins gesetzt wurden oder für eigenes Verschulden müssen selbst bezahlt werden. Andernfalls könnte das eine strafbare Untreue sein.
Haftung für Vereinsmitglieder
Mitglieder haften nicht, wenn sich ein Beschluss der Mitgliederversammlung als falsch oder nicht umsetzbar herausstellt, wie zum Beispiel ein zu großes, zu teures Vereinshaus. Auch hier liegen die Verantwortung und Sorgfaltspflicht beim Leitungsorgan. Bei leichter Fahrlässigkeit haften Mitglieder keinesfalls. Bei grober Fahrlässigkeit gilt es eine Reihe von Punkten zu klären, ob zum Beispiel auch ein Organisationsverschulden vorliegt. Der Verein ist verpflichtet, kundige Aufsichtspersonen einzusetzen und deren Eignung auch zu überprüfen. So ist der Verein z.B. dafür verantwortlich, dass bei Schwimmveranstaltungen tatsächlich schwimmkundige Aufsichtspersonen vor Ort sind. Auch muss der Verein freiwillige Helfer über die jeweiligen Regeln und rechtlichen Auflagen informieren, wie eine höchstzulässige Personenzahl bei Veranstaltungen, die natürlich auch kontrolliert werden müssen.
Leichte und grobe Fahrlässigkeit bzw. Vorsätzlichkeit
Fehler in der Vereinsarbeit, die aus Haftungen resultieren können, können immer passieren. Die Sorge vor einer Haftung sollte niemanden vor einem freiwilligen Engagement abschrecken. Sinnvoll ist es, die Arbeit für den Verein so sorgfältig anzugehen wie in eigenen Belangen.
Veranstaltungsversicherungen bzw. ganz allgemein Versicherungen bieten einen wichtigen Schutz. Beim Abschluss einer Versicherung ist auf jeden Fall darauf zu achten, ob auch grobe Fahrlässigkeit in den Versicherungsschutz fällt. Leicht fahrlässig ist ein Verhalten, wenn auch einem sorgfältigen Menschen ein solcher Fehler gelegentlich passiert. Grob fahrlässig ist ein Verhalten, wenn der Fehler einem ordentlichen Menschen in derselben Situation keinesfalls unterlaufen würde. Bei Vorsätzlichkeit haftet man in jedem Fall selbst, dafür gibt es auch keine Versicherung.
Versicherung und Vereinsstatuten
Versichert werden können jene Tätigkeiten, die in den Vereinsstatuten angeführt sind. Deshalb ist es wichtig, die Statuten mit den aktuellen Tätigkeiten abzugleichen. Wenn ein Sportverein zum Beispiel einen Maibaum aufstellt ist die Frage, ob die Durchführung von Brauchtumsveranstaltungen in den Statuten auch festgehalten sind.
Die Niederösterreichische Versicherung bietet umfangreiche Angebote für Vereine und Ehrenamtliche in Niederösterreich: www.nv.at/vereinsversicherung.html
Versicherungsumfang
Jeder Verein sollte versichert sein und in diesem Zusammenhang auch eine Risikoanalyse mit der Versicherung besprechen.
Es empfiehlt sich jedenfalls der Abschluss einer Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung sowie einer Unfallversicherung. Versicherungsschutz besteht für den Verein, seine Funktionäre und Erfüllungsgehilfen, in erster Linie sind dies die Mitglieder. Zusätzlich kann je nach vorhandenen Gebäuden und Einrichtungen für den Verein eine Versicherung für folgende Bereiche sinnvoll sein: Feuer (Brand, Blitzschlag, Explosion), Einbruch, Diebstahl (auch Raub), Leitungswasserschäden, Sturmschaden, Glasbruch, E-Geräte, EDV-Geräte, Maschinenbruch.
Achtung bei Details
Bei jeder Versicherung lohnt sich ein Blick bzw. das Ansprechen von Details. In der Regel wird z.B. ein Eigenschaden bei Veranstaltungen nicht abgedeckt. Eine Auflistung der wichtigsten Fragen und Antworten zum Vereinsrecht, insbesondere zu Haftungen und Versicherungen, finden Sie hier: www.vereinsrecht.at/FAQ/