Statuten und Organe#
Die Statuten
Statuten sind die Grundlage jeder Vereinsorganisation und auch für jeden Verein bereits bei der Gründung verpflichtend. Die genaue Gestaltung steht den Gründern bzw. in weiterer Folge den zur Statutenänderung berufenen Organen, in der Regel ist dies die Mitgliederversammlung, offen. Jedenfalls wird geregelt, für welche Bereiche und Handlungen die einzelnen Vereinsorgane im Verein zuständig sind und welche Erfordernisse für eine gültige Beschlussfassung bestehen.
Welche Inhalte die Statuten enthalten müssen finden Sie im Kapitel „Gründen und Auflösen“.
Das Leitungsorgan eines Vereins ist verpflichtet, jedem Vereinsmitglied auf Verlangen die Statuten auszufolgen.
Statuten können nach der Vereinsgründung jederzeit geändert bzw. angepasst werden.
Hier können Vereinsstatuten geändert werden: https://citizen.bmi.gv.at/at.gv.bmi.fnsweb-p/zvn/public/Anzeige-Statutenaenderung
Die Organe
Das Leitungsorgan muss aus mindestens zwei natürlichen Personen bestehen. Die Führung der Vereinsgeschäfte und Vertretung des Vereins ist klar und umfassend zu regeln. Die konkrete Ausgestaltung und Verteilung dieser Funktionen sind freigestellt.
Jeder Verein muss in seinem Statut zumindest drei Organe einrichten:
- Leitungsorgan,
- Rechnungsprüfung
- und Mitgliederversammlung.
Das Leitungsorgan zur Vertretung nach Außen und zur Geschäftsführung.
Die Rechnungsprüfung zur Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel.
Und die Mitgliederversammlung, die zumindest alle fünf Jahre einberufen werden muss, empfohlen wird eine jährliche Einberufung. Leitungsorgan und Rechnungsprüfung müssen jeweils aus mindestens zwei Personen bestehen.
Die Mitgliederversammlung wird oft auch Generalversammlung oder Hauptversammlung genannt, die Leitungsorgane Vorstand oder Geschäftsführung.
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Ein Verein, der zu einem erweiterten Jahresabschluss verpflichtet ist, was in der Regel ab Einnahmen von 3 Mio. Euro der Fall ist, hat zusätzlich einen Abschlussprüfer zu bestellen.
Formale Vorgaben an die Mitgliederversammlung
Folgende Punkte sollten im Rahmen einer Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkte erfasst sein:
- Feststellen der ordnungsgemäßen Einberufung unter Einhaltung aller Vorgaben und Fristen.
- Feststellung der Beschlussfähigkeit.
- Genehmigung allenfalls angefertigter Protokolle der letzten Versammlung.
- Die Genehmigung der Tagesordnung und eine etwaige Aufnahme zusätzlicher Tagesordnungspunkte durch die Versammlung.
- Berichte von Obmann bzw. Vorstand.
- Bericht des Kassiers und der Rechnungsprüfer.
- Entlastung des Vorstandes.
- Allfällige Neuwahl des Vorstandes und Bestellung der Rechnungsprüfer.
- Präsentation und Diskussion über die kommenden Tätigkeiten.
Das Anfertigen von Protokollen wird jedenfalls empfohlen, weil darin alle Willensbildungsprozesse erfasst bzw. dokumentiert sind.