Statuten und Organe

Die Statuten

Statuten sind die Grundlage jeder Vereinsorganisation und auch für jeden Verein bereits bei der Gründung verpflichtend. Die genaue Gestaltung steht den Gründerinnen und Gründern bzw. in weiterer Folge den zur Statutenänderung berufenen Organen, in der Regel ist dies die Mitgliederversammlung, offen. Jedenfalls wird geregelt, für welche Bereiche und Handlungen die einzelnen Vereinsorgane im Verein zuständig sind und welche Erfordernisse für eine gültige Beschlussfassung bestehen.

Welche Inhalte die Statuten enthalten müssen finden Sie im Kapitel „Gründen und Auflösen“.

Das Leitungsorgan eines Vereins ist verpflichtet, jedem Vereinsmitglied auf Verlangen die Statuten auszuhändigen. 

Statuten können nach der Vereinsgründung jederzeit geändert bzw. angepasst werden.

Hier können Vereinsstatuten geändert werden: https://citizen.bmi.gv.at/at.gv.bmi.fnsweb-p/zvn/public/Anzeige-Statutenaenderung

 

Die Organe

Jeder Verein muss in seinen Statuten zumindest drei Organe einrichten, um handlungsfähig zu sein und die Vereinsarbeit aufnehmen zu können: 

  • Leitungsorgan (=Vorstand)
  • Rechnungsprüfung
  • Mitgliederversammlung 

Das Leitungsorgan (=Vorstand) muss aus mindestens zwei natürlichen Personen bestehen und vertritt den Verein nach außen. Die Führung der Vereinsgeschäfte und die Vertretung des Vereins ist klar und umfassend zu regeln, wenn nötig auch in einer zusätzlichen Geschäftsordnung. Die konkrete Ausgestaltung, Namensgebung und Verteilung dieser Funktionen sind freigestellt. 

D.h. es ist keinesfalls geregelt, dass die Vorstandmitglieder die Bezeichnungen Obmann/Obfrau, Schriftführer oder Kassier tragen müssen. Jede Funktionsbezeichnung (Vorstand, Vorsitzender, Finanzreferentin, Leiter des Bereiches …) ist jedenfalls zulässig und möglich. 

Die Rechnungsprüfer (zwei Personen, die nicht im Vorstand vertreten sein dürfen) prüfen die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel. 

Die Mitgliederversammlung wird oft auch Generalversammlung oder Hauptversammlung genannt, ist das höchste Vereinsorgan und beschließt daher auch die personelle Zusammensetzung des Vorstandes oder der Geschäftsführung.

Ein Verein, der zu einem erweiterten Jahresabschluss verpflichtet ist, was in der Regel ab Einnahmen von 3 Mio. Euro der Fall ist, hat zusätzlich einen Abschlussprüfer zu bestellen.

 

Formale Vorgaben an die Mitgliederversammlung

Folgende Punkte sollten im Rahmen einer Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkte erfasst sein:

  • Feststellen der ordnungsgemäßen Einberufung  unter Einhaltung aller Vorgaben und Fristen
  • Feststellung der Beschlussfähigkeit
  • Genehmigung allenfalls angefertigter Protokolle der letzten Versammlung
  • Die Genehmigung der Tagesordnung und eine  etwaige Aufnahme zusätzlicher Tagesordnungspunkte durch die Versammlung
  • Bericht von Obmann oder Obfrau und anderer Mitglieder des Vorstands
  • Bericht über die finanzielle Situation des Vereins
  • Entlastung des Vorstandes hinsichtlich der finanziellen Gebarung des Vereines
  • Allfällige Neuwahl des Vorstandes und Bestellung der Rechnungsprüfer und -prüferinnen
  • Präsentation und Diskussion der kommenden Tätigkeiten

Das Anfertigen von Protokollen wird jedenfalls empfohlen, weil darin alle Willensbildungsprozesse erfasst bzw. dokumentiert sind.