Veranstaltungen und Feste#
Öffentliche Veranstaltungen
Öffentliche Veranstaltungen sind allgemein zugängliche Veranstaltungen. Sie müssen im Gegensatz zu Nichtöffentlichen in der Regel gemeldet werden.
Kleine Veranstaltungen sind schriftlich bei der jeweiligen Gemeinde (ausschlaggebend ist der Ort der Veranstaltung, nicht der Vereinssitz) zu melden, jedenfalls spätestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn.
Bei größeren Veranstaltungen mit mehr als 3.000 Gästen, Veranstaltungen in mehreren Gemeinden (z.B. Wandertag, Rundstreckenlauf, Radrennen etc.) und in weiteren Sonderfällen hat spätestens acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn, eine Meldung bei der Bezirkshauptmannschaft zur erfolgen. Übersteigt eine Veranstaltung die Größe von 50.000 Personen oder erfüllt weitere Kriterien hat eine Meldung beim Land Niederösterreich
zu erfolgen.
Die genannten Personenzahlen beziehen sich nicht auf die Gesamtbesucherzahl (z.B. am gesamten Wochenende), sondern auf die Zahl der Personen, die sich gleichzeitig am Festgelände aufhalten können.
Nichtöffentliche Veranstaltungen
Mitgliederveranstaltungen sind Nichtöffentliche Veranstaltungen. Diesbezüglich wird das Gesetz sehr streng ausgelegt: sobald ein Mitglied ein Nichtmitglied mitnimmt, wird eine Veranstaltung öffentlich. Mitgliedschaften nur für die Veranstaltungsdauer sind ebenfalls nicht zulässig.
Ausnahmen von der Meldepflicht
Achtung, sobald Speisen und Getränke vom Veranstalter bereitgestellt werden, gelten folgende Ausnahmen nicht mehr. Ausgenommen von der Meldepflicht sind Veranstaltungen in Gastbetrieben (zum Beispiel im Wirtshaussaal) oder in Veranstaltungszentren.
Ebenso Kultur-, Brauchtums- und Sportveranstaltungen, Vorträge, Kurse, Vorlesungen, Ausstellungen und Filmvorführungen, die überwiegend einem Bildungszweck dienen. Filmvorführungen auf haushaltsüblichen Geräten, Veranstaltungen zur Erwerbsausübung wie Werbeveranstaltungen oder Modeschauen. Ebenfalls nichtmeldepflichtige Öffentliche Veranstaltungen sind jene von Parteien, Religionsgemeinschaften, Schulen, Musikschulen, Heimen, Kindergärten oder Horten.
Weitere mögliche Bewilligungen/Meldungen
Die Ausnahmen beziehen sich nur auf die Meldung nach dem Veranstaltungsgesetz, nicht auf andere Rechts-, Genehmigungs- bzw. Meldevorschriften. Unter anderem zählen dazu verschiedene Konzepte, wie Sicherheitskonzept, Brandschutzkonzept, Sanitärkonzept, Rettungskonzept oder Verkehrskonzept, welche gegebenenfalls benötigt werden.
Veranstaltungen und Feste begünstigter Vereine und Körperschaften öffentlichen Rechts
Für alle gemeinnützigen und mildtätigen Vereine sowie u.a. Freiwillige Feuerwehr und Rotes Kreuz gelten Erleichterungen nach der Gewerbeordnung, es besteht keine Registrierkassen-, Einzelaufzeichnungs- und
Belegerteilungspflicht.
Ebenfalls bestehen steuerliche Erleichterungen, bis 10.000 Euro Gewinn wird keine Körperschaftssteuer fällig. Aber Achtung, betreffend Lebensmittelhygiene, Allergeninformationsverordnung oder Jugendschutz bestehen keinerlei Erleichterungen.
Erleichterungen hinsichtlich AKM (Lizenzierung urheberrechtlich geschützter Musik oder Literatur)
Wenn der Ertrag ausschließlich wohltätigen Zwecken zufließt (Caritas, SOS-Kinderdorf, Nachbar in Not, u.ä.) und wenn alle Mitwirkenden auf eine Bezahlung (auch in Form einer Aufenthaltsvergütung oder eines Reisekostenzuschusses usw.) verzichten, ist nichts an die AKM zu zahlen. Entsprechende Veranstaltungen sind trotzdem anzumelden, die AKM prüft im Anschluss, ob alle Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmebestimmung erfüllt sind. Grundsätzlich ist die AKM-Kostenberechnung kompliziert und von mehreren Faktoren abhängig: Eintrittspreise, Livemusik oder von einem Tonträger abgespielt, Dauer der Veranstaltung,
mit oder ohne Tanz etc.
Hier finden Sie alle Informationen und Antragmöglichkeiten zur AKM: www.akm.at/service/formulare-infos/
Kleines Vereinsfest
Von einem kleinen Vereinsfest spricht man, wenn die Organisation und Durchführung im Wesentlichen (zu 75 Prozent) den eigenen Vereinsmitgliedern und deren Angehörigen obliegen. Auftretende Musik- oder andere Künstlergruppen dürfen maximal 1.000 Euro pro Stunde kosten. Zudem darf die Summe der Ausschankstunden im Jahr die insgesamte Dauer von 72 Stunden im Jahr nicht überschreiten.
Ein kleines Vereinsfest ist ausschließlich eine gesellige oder gesellschaftliche Veranstaltung, wie Feste, Bälle, Feiern, Wandertage, Vergnügungs- und Sportveranstaltungen. Ein kleines Vereinsfest muss einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck verfolgen. Dies muss auf der Werbung (z.B. Plakat oder Flyer) klar ersichtlich sein (z.B.: Spenden und Erlöse werden verwendet für …).
Kleine Kantine
Von einer kleinen Kantine spricht man, wenn die Kantinenumsätze (eines Vereins) den Betrag von 30.000 Euro nicht übersteigen und die Kantine an nicht mehr als 52 Tagen im Jahr geöffnet hat. Bei Überschreiten dieser Begünstigungsgrenzen gilt die allgemeine Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht und die Gemeinnützigkeit des gesamten Vereins wird aberkannt.
Jugendschutz
Für das Jugendgesetz bzw. dessen Bestimmungen besteht eine Aushangpflicht. Die Ausgehzeiten für Jugendliche sind:
Bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres von 05:00 Uhr bis 23:00 Uhr und darüber hinaus nur in Begleitung von Erziehungsberechtigten oder Begleitpersonen, oder wenn ein rechtfertigender Grund vorliegt.
Und bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres von 5:00 Uhr bis 1:00 Uhr und darüber hinaus nur in Begleitung von Erziehungsberechtigten oder Begleitpersonen oder wenn ein rechtfertigender Grund vorliegt.
Hier geht’s zum Auszug aus dem NÖ Jugendgesetz, welcher bei jeder Veranstaltung verpflichtend auszuhängen ist: https://www.jugendinfo-noe.at/wp-content/uploads/2022/06/Auszug-Jugendschutzgesetz-2021-deutsch.pdf
Alkohol und Tabak
Jugendliche unter 16 Jahren dürfen keinen Alkohol trinken. Es darf ihnen auch kein Alkohol verkauft, übergeben oder überlassen werden. Wenn die Jugendlichen 16 Jahre alt sind, dürfen sie Wein und Bier konsumieren. Betrinken dürfen sich 16- bis 18-jährige Jugendliche aber trotzdem nicht. Das Schutzalter für „harten Alkohol“ wurde auf 18 Jahre angehoben (bisher 16 Jahre).
Dieses Alkoholverbot gilt auch für Mischgetränke wie beispielsweise Alkopops oder Orangensaft mit Wodka.
Der Konsum von Tabak ist in geschlossenen Räumlichkeiten grundsätzlich verboten (also auch im Vereinsheim oder der Vereinskantine). Das Mindestalter für das Rauchen beträgt 18 Jahre.
Weiters fallen Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse im Sinne des Tabakgesetzes unter die Regelung des NÖ Jugendgesetzes. Somit sind neben Zigaretten und Ähnlichem (Zigarren, Zigarillos usw.) auch Kau- und Schnupftabak, E-Zigaretten, E-Shishas und die dazugehörigen Liquids (unabhängig, ob Nikotin enthalten ist oder nicht) und normale Shishas (Wasserpfeifen) erst ab 18 Jahren erlaubt.
Verboten sind der Erwerb, Besitz und Konsum von solchen Erzeugnissen an allgemein zugänglichen Orten oder bei öffentlichen Veranstaltungen.
Hinweis zu Foto- und Filmaufnahmen
Es wird empfohlen bei Veranstaltungen und in Vereinsräumlichkeiten auch einen Aushang hinsichtlich der Weiterverbreitung und Weiterverwendung von Fotound Filmaufnahmen auszuhängen.
Im Folgenden ein Textentwurf:
„Im Rahmen dieser öffentlichen Veranstaltung werden Fotos und Filmaufnahmen angefertigt. Mit der Teilnahme nehmen Sie zur Kenntnis, dass Fotografien und Videomaterialien, auf denen Sie abgebildet sind, für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit und zu Zwecken der Dokumentation verwendet werden. Wenn Sie auf keinen Fall fotografiert oder gefilmt werden möchten, sprechen Sie uns bitte vor Ort an. Vielen DANK!“