Grundsätzlich sind unsere Lebensmittelhygienestandards überall im selben Maß gültig. Mindestens eine Person des ausschenkenden Vereins muss eine Schulung „Lebensmittelhygiene bei Veranstaltungen“ erfolgreich absolviert haben und alle anderen Helferinnen und Helfer entsprechend einschulen und informieren.
Hinsichtlich Lebensmittelhygiene ist vor allem auf die Sauberkeit von Personal und den Verkaufsständen und, insbesondere bei Veranstaltungen im Freien, darauf zu achten, dass keine Lebensmittel direkt am Boden, auf der Wiese, der Straße oder dem Gehsteig gelagert werden.
Ausnahmeregelungen gibt es bei der Allergeninformationsverordnung, also der Pflicht zur Angabe der 14 kennzeichnungspflichtigen Hauptallergene.
Das Servieren von Mahlzeiten und der Verkauf von Lebensmitteln durch Privatpersonen (z.B. bei Wohltätigkeitsveranstaltungen oder Schulfesten) sind von der Verordnung ausgenommen.
Für Feuerwehrfeste und Feste von gemeinnützigen Vereinen gilt, dass jene Lebensmittel, die von Privatpersonen zu Hause hergestellt und vor Ort verkauft werden (verstanden werden darunter v.a. Mehlspeisen und Aufstriche) von der Ausnahme umfasst sind.
Das heißt der klassische Faschingskrapfen fällt in diese Ausnahmeregelung hinein, auch Aufstrichbrote, die beim Faschingsumzug angeboten werden. Achtung: die Gluten im Brot oder Gebäck, evtl. auch Sesam, sind zu kennzeichnen. Ein darüberhinausgehendes Angebot (Bratwürstel, Leberkäse, Gulasch etc.) fällt nicht in die Ausnahmeregelung und muss, wie sonst auch, gekennzeichnet werden.
Bei allen Getränken, die in einem Gebinde (Flasche, Dose, Tetrapack etc.) verkauft werden, entfällt die Kennzeichnung, da diese auf dem Gebinde ersichtlich ist. Anders bei der Ausschank in Gläsern oder Bechern: in diesem Fall sind die Allergene anzuführen (Gluten bei Bier und Biermischgetränken, Sulfite bei Wein (auch bei Glühwein und Weinmischgetränken), beim Glühmost oder Punsch müssen die verwendeten Zutaten bezüglich vorhandener weiterer Allergene geprüft werden.
Sollte eine solche Ausnahme bestehen, empfehlen wir einen gut leserlichen Hinweis bei Ausschank, Buffets etc. mit folgendem Text anzubringen:
- „Allergenkennzeichnung entfällt aufgrund der Ausnahmeregelung für gemeinnützige Vereine“
Sollte zusätzlich Brot und Gebäck angeboten werden, empfehlen wir den Zusatztext:
- „Brot und Gebäck enthalten Gluten und Sesam“.
Bei der Ausschank von Bier und Wein empfehlen wir folgenden Zusatztext:
- „Unsere Weine und Weinmischgetränke enthalten Sulfite, unsere Biere und Biermischgetränke enthalten Gluten“.