Advent- und Weihnachtsmärkte und Punschstände – was müssen Vereine beachten?

In den vergangenen Tagen haben uns zahlreiche Anfragen zu diesem Thema erreicht.

© Stadtgemeinde Tulln

von Freiwilligenanwalt Matthias Cernusca und Freiwilligensteuerberater Werner Steinwendner. 

Die Zeit der Adventmärkte und Punschstände ist in vollem Gange. Und damit auch Hochsaison für viele Freiwillige und ihre Vereine, die mit den Verkaufsaktivitäten die Vereinskassen auffüllen möchten.

Dabei befinden sich weder die Freiwilligen noch die Vereine, für die sie tätig sind, in einem rechtsfreien Raum. Wichtig ist, alle erforderlichen Genehmigungen für das Aufstellen der Verkaufshütten einzuholen und sich nicht auf ein „Wir dürfen das eh, weil wir ehrenamtlich/karitativ tätig sind“ zu verlassen. Und dann gilt es besonders sorgfältig und achtsam bei der Feilbietung der Getränke, Speisen und Produkte zu sein. Nur weil man einen karitativen/ehrenamtlichen Punschstand betreibt, heißt das nicht, dass die Konsumenten die Waren „auf eigene Gefahr“ konsumieren.

Hier gibt es keinerlei Unterschied zu einem kommerziellen Anbieter. Wenn der Punsch nicht sorgfältig zubereitet ist (z.B. mit abgelaufenen, bereits schimmligen Säften), oder die Essensware verdorben ist, haftet der Verein und haften auch diejenigen, die für den Verein tätig sind. Hier gibt es kein „Haftungsprivileg“. Wer sich durch den Genuss verdorbener Speisen und Getränke einen Schaden zuzieht, kann die verantwortlichen Personen, sowie auch den Verein, rechtlich belangen. Deshalb gilt es, die notwendigen Hygiene- und Sorgfaltsstandards beim Zubereiten der Getränke und Speisen einzuhalten, wie auch beim Verkauf selbst.   Und um das Haftungsrisiko zu minimieren, sollte eine Haftpflichtversicherung sowohl für den Verein als auch für die für ihn tätigen Personen abgeschlossen werden. Dies sind Präventionsmaßnahmen, um im Ernstfall gegen rechtliche Ansprüche möglichst gut gerüstet zu sein.

Ziel und Zweck dieser Präsenz ist, dass Einnahmen erzielt werden, um den Vereinszweck zu erfüllen. Im Regelfall steht also der Spendencharakter im Vordergrund.

Diese Einnahmen können durch Spenden oder durch Verkaufsaktionen lukriert werden. Die bekannteste Form einer solchen Verkaufsaktion ist der Betrieb eines Punschstandes. Die Frage ist nun, wie die Gewinne aus diesen Punschständen zu versteuern sind.

Ein begünstigter Verein liegt vor, wenn dieser auf Grund seiner Statuten gemeinnützige Zwecke gemäß den §§ 34 ff. Bundesabgabenordnung (BAO) verfolgt. Das können zB Sport- und Kulturvereine genau so sein wie Familien- und Fürsorgevereine. Ein Katalog, wer als gemeinnützige Organisation fällt, findet sich in den steuerlichen Vereinsrichtlinien.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Teilnahme an einem Advent- oder Weihnachtsmarktes oder die Organisation inkl. des Punschstandes und die Einnahmen daraus auch in den Statuten unter den ideellen und materiellen Mitteln angeführt sind.

Wenn somit die formellen Voraussetzungen erfüllt sind, steht der Durchführung dieser Verkaufsaktionen steuerbegünstigt nichts mehr im Wege. Die Finanz zeigt sich bei begünstigten Vereinen bei der Besteuerung großzügig. 

Der Betrieb von Punsch- oder Glühweinständen durch einen gemeinnützigen Verein stellt einen entbehrlichen Hilfsbetrieb gemäß § 45 Abs. 1 BAO dar, wenn der Spendensammelzweck eindeutig erkennbar ist. Ein entbehrlicher Hilfsbetrieb wird nur in der Körperschaftsteuer besteuert. Es fällt also keine Umsatzsteuer an.

Von den Mitgliedern unentgeltlich zur Verfügung gestellte Speisen oder Getränke (zB Weihnachtsbäckerei) stellen keine steuerpflichtigen Einnahmen, sondern Spenden dar, die in den Betrieb eingelegt werden und steuerlich unbeachtlich sind.

Sollten für die Gewinnermittlung keine ausreichenden Unterlagen vorhanden sein, kann der Gewinn aus dem Betrieb der Punsch- oder Glühweinstände mit 10% der erzielten Betriebseinnahmen (Verkaufserlöse) angesetzt werden. 

Wenn dieser Gewinn gemeinsam mit Gewinnen aus anderen entbehrlichen Hilfsbetrieben (zB einem „kleinen“ Vereinsfest) oder begünstigungsschädlichen Betrieben (zB Kantine oder „großes“ Vereinsfest) mehr als EUR 10.000 pro Kalenderjahr beträgt, fällt für den übersteigenden Gewinn (alles was über die EUR 10.000 hinausgeht) die Körperschaftsteuer von 23 % an.

Wenn Verkaufserlöse erzielt werden, die über den gemeinen Wert der angebotenen Speisen oder Getränke erheblich hinausgehen (mehr als 100%), ist dieser Teil ertragsteuerlich als Spende anzusehen und nicht bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen.

Besteht neben dem Erwerb von Speisen oder Getränken zusätzlich die Möglichkeit, über separat aufgestellte Spendenboxen unentgeltliche Zuwendungen zu tätigen, stellen diese echte Spenden und somit keine Betriebseinnahmen dar.