Nach Rz 289a der Vereinsrichtlinien ist der Betrieb eines Punsch- oder Glühweinstandes durch einen gemeinnützigen Verein grundsätzlich als entbehrlicher Hilfsbetrieb gemäß § 45 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) einzustufen, wenn der Spendensammelzweck eindeutig erkennbar ist.
Der Verein sollte daher selbst als Betreiber auftreten und am Stand klar darauf hinweisen, welchem gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck der Reinerlös zugutekommt.
Diese Beurteilung ist nicht auf einen einmaligen Standbetrieb beschränkt. Wird der Stand an mehreren Adventwochenenden betrieben, führt dies für sich allein nicht zu einer anderen steuerlichen Einordnung. Entscheidend bleibt, dass der Spendensammelzweck während des gesamten Zeitraums eindeutig erkennbar ist und der Stand weiterhin das Gesamtbild einer gemeinnützigen Vereinsaktion vermittelt.
Steuerliche Behandlung
Die Gemeinnützigkeit des Vereins wird durch den entbehrlichen Hilfsbetrieb grundsätzlich nicht gefährdet. Der erzielte Gewinn ist jedoch grundsätzlich körperschaftsteuerpflichtig. Sämtliche Verkaufserlöse und Ausgaben aller Öffnungstage sind zusammenzurechnen.
Sind keine ausreichenden Unterlagen für eine genaue Gewinnermittlung vorhanden, kann der Gewinn nach Rz 289a mit 10 Prozent der gesamten Verkaufserlöse angesetzt werden.
Für begünstigte Vereine besteht grundsätzlich ein jährlicher Körperschaftsteuerfreibetrag von bis zu 10.000 Euro. Dieser steht dem Verein insgesamt und nicht für jedes Wochenende gesondert zu. Ergebnisse aus anderen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben sind ebenfalls zu berücksichtigen.
Verkaufserlöse und echte Spenden
Werden Getränke oder Speisen gegen einen bestimmten Preis abgegeben, liegen grundsätzlich Verkaufserlöse vor.
Echte freiwillige Spenden ohne Gegenleistung, etwa aus einer gesondert gekennzeichneten Spendenbox, sollten hingegen getrennt vereinnahmt, gezählt und dokumentiert werden.
Einnahmen und Ausgaben dokumentieren
Der Verein sollte für jeden Öffnungstag insbesondere die Einnahmen, den Kassenanfangs- und Kassenendbestand sowie sämtliche Barausgaben und sonstigen Geldbewegungen aufzeichnen. Rechnungen und Zahlungsbelege sind aufzubewahren.
Nach dem letzten Wochenende sollte eine Gesamtabrechnung des Punschstandes erstellt werden.
Registrierkassenpflicht
Zur Registrierkasse ist festzuhalten, dass die Gemeinnützigkeit und die Einstufung als entbehrlicher Hilfsbetrieb nicht automatisch von der Registrierkassenpflicht befreien.
Grundsätzlich besteht Registrierkassenpflicht, wenn der Jahresumsatz des Betriebs mindestens 15.000 Euro beträgt und die Barumsätze 7.500 Euro übersteigen. Bei einem Stand an mehreren Wochenenden sind die Umsätze aller Öffnungstage zusammenzurechnen.
Bei einem offenen Stand auf einem öffentlichen Platz kann unter bestimmten Voraussetzungen die sogenannte Kalte-Hände-Regelung anwendbar sein. Danach kann bis zu einem Jahresumsatz von 45.000 Euro netto die Tageslosung durch Kassasturz ermittelt werden, ohne dass eine Registrierkasse erforderlich ist.
Die Erleichterung gilt jedoch nicht für Umsätze in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten. Ob sie auf eine konkrete Punschhütte anwendbar ist, hängt daher von deren tatsächlicher Bauweise und Nutzung ab.
Wird die Tageslosung mittels Kassasturz ermittelt, müssen Anfangsbestand, Endbestand, Barausgaben, Bankeinzahlungen und sonstige Geldbewegungen für jeden einzelnen Öffnungstag nachvollziehbar aufgezeichnet werden.
Werden die Registrierkassengrenzen überschritten und ist keine Erleichterung anwendbar, müssen die Barumsätze einzeln mit einer Registrierkasse erfasst und entsprechende Belege ausgestellt werden.
Umsatzsteuer ebenfalls prüfen
Schließlich ist auch die Umsatzsteuer zu prüfen. Der Verkauf von Getränken und Speisen gehört grundsätzlich zum unternehmerischen Bereich des Vereins.
Für die konkrete umsatzsteuerliche Beurteilung sind sämtliche unternehmerischen Umsätze des Vereins und nicht nur die Einnahmen des Punschstandes zu berücksichtigen.
Zusammenfassung
Zusammenfassend bleibt der Punschstand auch bei einem Betrieb an mehreren Adventwochenenden grundsätzlich ein entbehrlicher Hilfsbetrieb, wenn der Spendensammelzweck durchgehend eindeutig erkennbar ist.
Die Registrierkassenpflicht ist davon getrennt anhand der Gesamtumsätze, der Barumsätze und der tatsächlichen Ausgestaltung des Standes zu beurteilen.
BKS Steuerberatung GmbH & Co KG, Mag. Anita Sieder-Karner, Freiwilligensteuerberaterin