Tombola im gemeinnützigen Verein: Was ist zu beachten?
Eine Tombola ist beliebt und bringt dem Verein oft einen schönen Erlös. Rechtlich handelt es sich jedoch um ein Glücksspiel. Damit die Tombola zulässig bleibt und die steuerliche Begünstigung des Vereins nicht gefährdet wird, sind einige Punkte zu beachten.
Für wen gilt dieser Beitrag?
Die steuerlichen Hinweise gelten ausschließlich für abgabenrechtlich begünstigte Vereine, die nach den §§ 34 ff Bundesabgabenordnung gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.
Wann ist eine Tombola vom Glücksspielmonopol ausgenommen?
Tombolaspiele sind grundsätzlich Glücksspiele. Nach § 4 Abs. 5 Glücksspielgesetz besteht jedoch eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol, wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind:
- Das zusammengerechnete Spielkapital aller Tombolaspiele, Glückshäfen und Juxausspielungen desselben Veranstalters beträgt höchstens 4.000 Euro pro Kalenderjahr.
- Mit der Ausspielung werden keine persönlichen Interessen des Veranstalters und keine Erwerbszwecke verfolgt. Der Erlös muss daher dem Vereinszweck zugutekommen.
Das Spielkapital errechnet sich wie folgt:
Anzahl der aufgelegten Lose × Preis je Los
Werden beispielsweise 2.000 Lose zu je 2 Euro aufgelegt, beträgt das Spielkapital 4.000 Euro. Maßgeblich sind grundsätzlich die aufgelegten Lose und nicht nur die tatsächlich verkauften Lose.
Die Grenze von 4.000 Euro gilt nicht für jede Tombola einzeln. Alle Tombolaspiele, Glückshäfen und Juxausspielungen desselben Veranstalters sind innerhalb eines Kalenderjahres zusammenzurechnen.
Erfüllt die Tombola sämtliche Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Glücksspielgesetz, ist sie nach § 57 Abs. 6 Z 3 Glücksspielgesetz von der Glücksspielabgabe befreit.
Was gilt bei der Körperschaftsteuer?
Für die Körperschaftsteuer sind drei Fälle zu unterscheiden:
1. Einzelne Tombola als entbehrlicher Hilfsbetrieb
Eine gelegentlich durchgeführte, überschaubare Tombola dient in der Regel der Beschaffung von Mitteln für den begünstigten Vereinszweck. Sie kann daher als entbehrlicher Hilfsbetrieb behandelt werden.
Die steuerliche Begünstigung des Vereins bleibt grundsätzlich erhalten. Körperschaftsteuerpflichtig ist jedoch der Gewinn der Tombola:
Loserlöse minus unmittelbar damit zusammenhängende Ausgaben = steuerlicher Gewinn
Besteuert wird somit nicht der gesamte Losumsatz. Für abgabenrechtlich begünstigte Vereine besteht außerdem ein Körperschaftsteuerfreibetrag von 10.000 Euro. Dieser Freibetrag gilt allerdings für sämtliche steuerpflichtigen Tätigkeiten des Vereins zusammen und nicht für jede Tombola oder Veranstaltung gesondert.
2. Tombola im Rahmen eines kleinen Vereinsfestes
Findet die Tombola als untergeordnete Nebenaktivität eines kleinen Vereinsfestes statt, wird sie grundsätzlich gemeinsam mit dem Fest beurteilt.
Voraussetzung ist, dass tatsächlich ein kleines Vereinsfest im Sinne des § 45 Abs. 1a BAO vorliegt..
Das kleine Vereinsfest einschließlich der Tombola ist ein entbehrlicher Hilfsbetrieb. Körperschaftsteuerpflichtig ist grundsätzlich der gemeinsam ermittelte Gewinn aus dem Fest und der Tombola. Auch hier ist der noch verfügbare Körperschaftsteuerfreibetrag zu berücksichtigen.
3. Regelmäßige oder größere Tombola
Wird eine Tombola regelmäßig, über einen längeren Zeitraum, mit hoher Losauflage, überregional oder mit professioneller Organisation durchgeführt, kann sie über eine bloße Hilfstätigkeit hinausgehen.
Dann besteht das Risiko eines begünstigungsschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Das gilt auch, wenn die Tombola Teil einer größeren Veranstaltung ist, welche die Voraussetzungen eines kleinen Vereinsfestes nicht erfüllt.
In diesem Fall sind die Auswirkungen auf die steuerliche Begünstigung des Vereins und eine mögliche Ausnahmegenehmigung vorab zu prüfen. Die Bezeichnung als „Tombola für einen guten Zweck“ verhindert die Begünstigungsschädlichkeit nicht. Maßgeblich sind Umfang, Häufigkeit und tatsächliche Organisation.
Umsatzsteuer und Spenden
Umsätze aus Ausspielungen im Sinne des Glücksspielgesetzes sind grundsätzlich nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. d Umsatzsteuergesetz von der Umsatzsteuer befreit. Für unmittelbar damit zusammenhängende Ausgaben besteht grundsätzlich kein Vorsteuerabzug.
Der Kauf eines Tombolaloses ist regelmäßig keine Spende, weil der Käufer dafür eine Gewinnchance erhält. Für den Lospreis darf daher grundsätzlich keine Spendenbestätigung ausgestellt werden. Eine Ausnahme kann bei Gewinnen von lediglich symbolischem Wert bestehen.
Was gilt bei Überschreiten der 4.000-Euro-Grenze?
Werden die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Glücksspielgesetz nicht eingehalten, greift die Ausnahme vom Glücksspielmonopol nicht.
Die Tombola sollte dann nicht ohne vorherige glücksspielrechtliche Prüfung durchgeführt werden. Je nach Ausgestaltung können insbesondere eine Bewilligung, eine Glücksspielabgabe sowie weitere Melde- und Abrechnungspflichten entstehen. Die Verwendung des Erlöses für einen gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck ersetzt eine erforderliche Bewilligung nicht.
Kurz gesagt
Dieser Beitrag gilt nur für abgabenrechtlich begünstigte gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Vereine.
Eine einzelne, überschaubare Tombola kann ein entbehrlicher Hilfsbetrieb sein. Eine Tombola beim kleinen Vereinsfest wird grundsätzlich gemeinsam mit dem Fest beurteilt. Regelmäßige, größere oder professionell organisierte Tombolas begründen einen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb.
Für die Ausnahme nach § 4 Abs. 5 Glücksspielgesetz darf das zusammengerechnete Spielkapital aller Tombolaspiele, Glückshäfen und Juxausspielungen desselben Veranstalters höchstens 4.000 Euro pro Kalenderjahr betragen.
Dieser Beitrag enthält allgemeine Informationen und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Prüfung des Einzelfalls.
