Was die neue Kleinunternehmerregelung für Vereine bedeutet

Mit 1. Jänner 2025 trat eine umfassende Änderung der bestehenden Kleinunternehmerregelung, die durch eine Umsatzgrenze definiert ist, in Kraft - einheitlich für die gesamt Europäische Union. Gemeinnützige Vereine können ab 1.1.2025 bis zu rd. 13.000 Euro mehr Umsatz pro Jahr machen als bisher, ohne Umsatzsteuerpflichtig zu werden.

In die Kleinunternehmerumsatzgrenze sind alle Lieferungen und Dienstleistungen einzurechnen, die der Verein gegen Entgelt ausführt und die nicht im Rahmen eines unentbehrlichen oder entbehrlichen Hilfsbetriebs erbracht werden. 

Mit der Überschreitung und der damit einhergehenden Umsatzsteuerpflicht wird auch die Berechtigung zum Vorsteuerabzug erwirkt.

Man kann weiterhin auf die Kleinunternehmer-Steuerbefreiung verzichten, um Vorsteuerabzugsfähig zu bleiben. 

Die Änderungen im Detail: 

  • Im Jahr 2024 betrug die Umsatzgrenze, bis zu jener keine Umsatzsteuer zu entrichten war, 35.000 Euro netto bzw. 42.000 Euro brutto pro Jahr. 2025 wird diese Umsatzsteuergrenze auf 55.000 Euro erhöht. Das heißt, Vereine können einen höheren Umsatz erwirtschaften bevor sie umsatzsteuerpflichtig werden.
  • Zu beachten ist dabei auch, dass zahlreiche Umsätze steuerbefreit bleiben, darunter Veranstaltungsumsätze von Volksbildungsvereinen, Umsätze von gemeinnützigen Sportvereinen, Umsätze von Körperschaften öffentlichen Rechts oder gemeinnützigen Einrichtungen aus dem Betrieb von Theatern, Musik- und Gesangsaufführungen, Museen, botanischen oder zoologischen Gärten oder Naturparks.
  • Eine weitere wesentliche Änderung betrifft die Neugestaltung der Toleranzgrenze. Neu ist, dass bei Überschreitung die Umsatzsteuer nicht wie bisher rückwirkend für den kompletten Jahresumsatz fällig wird, sondern nur für die Höhe der Überschreitung.
  • Dafür wurde die Toleranzgrenze von 15 auf 10 Prozent gesenkt. Das heißt bis 60.500 Euro Umsatz wird die Umsatzsteuer nur auf die Differenz zur Kleinunternehmensgrenze von 55.000 Euro eingehoben und nicht auf den kompletten Jahresumsatz. 

 

Die Änderungen zusammengefasst: 

Regelung ALT: 

Kleinunternehmergrenze: 35.000 Euro (netto) bis 42.000 Euro (brutto) 
Toleranzgrenze (15%): 5.250 Euro bis 6.300 Euro
Gesamt: 40.250 Euro (netto) bis 48.300 Euro (brutto)

Neu ab 1.1.2025:
Kleinunternehmergrenze: 55.000 Euro (brutto)
Toleranzgrenze (10%): 5.500 Euro (brutto)
Gesamt: 60.500 Euro (brutto)